§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Wartenberg e.V.”, kurz “DKSB -Wartenberg”.
Der Verein hat seinen Sitz in Wartenberg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erding.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck(1) Der Verein setzt sich ein für
- die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche,
- die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
- die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeglicher Art, soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
- die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand,
- die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
- kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.
Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
- die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
- Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
- verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
- vorbeugend aufklärt und berät,
- Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
- im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
- Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
- Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
- Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt
weiter will der Verein Maßnahmen ergreifen und fördern, die zum besseren Verständnis und Miteinander aller Generationen und Kulturen beitragen.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder im Sinne des §5 Abs.1a) – b) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandssatzung und die §§ 4 und 11 der Satzung des Landesverbandes Bayern e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Satzung.
(2) Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem vom ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
- drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
- Rechtsstreitigkeiten,
- Vollstreckungsmaßnahmen.
(4) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo des Sponsoren verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Bayern e.V.
§ 5 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 6 Beiträge(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
§ 8 OrganeDie Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist.Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9 MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,
- die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen 6 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(6) Abstimmungen und Wahl erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 10 Vorstand(1) Den Vorstand bilden
- die/der Vorsitzende,
- bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende,
- bis zu 2 Schatzmeisterinnen/Schatzmeister,
- bis zu 2 Schriftführerinnen/Schriftführer,
- und bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzer.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterinnen/ die Schatzmeister. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
(6) Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Honorarkräfte des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung(1) Die Schatzmeisterinnen/die Schatzmeister führen die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich haben die Schatzmeisterinnen/die Schatzmeister bis zum 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V. zu übersenden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss in der Einladung aufgeführt sein.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und die Schatzmeisterinnen/die Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der SatzungDie Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erding in Kraft.
Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.
§ 14 SatzungsbeschlussDiese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.04.2005 in Wartenberg endgültig beschlossen.
Wartenberg, 19.04.2005
Theresia Huber (Vorsitzende)
Susanne Weiß (Stellvertreterin)
Marianne Wittich (Stellvertreterin)
Monika Kalinetz-Griebl (Schatzmeisterin)
Stella Pinto-Lechner (Schriftführerin)
Bianca Riedl (Schriftführerin)
Anhang:
Auszug aus der Satzung des Deutschen Kinderschutzbundes, Bundesverband e.V.
§ 4 Mitgliedschaft und Gliederung des Verbandes
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) die Orts- und Kreisverbände des DKSB,
b) die Landesverbände des DKSB,
c) die Mitglieder des Bundesvorstandes,
d) Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten,
e) Ehrenmitglieder,
f) Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB,
g) juristische Personen als fördernde Mitglieder.
(2) Der DKSB gliedert sich in Orts- bzw. Kreisverbände, in Landesverbände und Bundesverband.
§ 5 Orts- und Kreisverbände
(1) Die Orts- und Kreisverbände des DKSB erfüllen die Aufgaben und verwirklichen die Zwecke nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung auf örtlicher Ebene. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Verbandes zu beachten. Die Aufgabenbereiche der Orts- und Kreisverbände sollen mit dem Gebiet der kommunalen Körperschaften übereinstimmen. Orts- und Kreisverbände stehen einander gleich. Mehrere Ortsverbände oder ein Ortsverband und ein Kreisverband im Gebiet derselben kommunalen Körperschaft regeln die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der zuständige Landesverband.
(2) Die Orts- und Kreisverbände sind organisatorisch in Landesverbänden zusammengefasst. Als Orts- bzw. Kreisverband wird nur eine Vereinigung anerkannt, die nach Zustimmung des zuständigen Landesverbandes und des Bundesverbandes in das Vereinsregister eingetragen ist. Die Gründung von Orts- und Kreisverbänden kann nur nach Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes erfolgen.
(3) Die vom Bundesverband für die Orts- und Kreisverbände beschlossene Mustersatzung ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
§ 6 Landesverbände
(1) Die Landesverbände vertreten den DKSB auf Landesebene und bestimmen die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sind verpflichtet, die Richtlinien und Beschlüsse des Bundesverbandes zu beach-ten. Sie sind in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu führen. Neugründungen von Landesverbänden können nur nach Zustimmung des Bundes-verbandes erfolgen. Der Zuständigkeitsbereich der Landesverbände orientiert sich an der föderalistischen Struktur der Länder und stimmt mit dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes überein. Die vom Bundesverband beschlossene Mustersatzung für Landesverbände ist verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
(2) Aufgabe der Landesverbände ist es, die Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit anzuregen, fachlich zu unterstützen, die Arbeit zu koordinieren und die Erfahrungen aus der Verbandsarbeit in den Bundesverband einzubringen. Die Landesverbände vertreten die Interessen der Orts- und Kreisverbände gegenüber den jeweiligen Landesbehörden und dem Bundesverband.
(3) Landesverbände können in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz und dem Bundesvorstand gesamtverbandliche Arbeitsschwerpunkte sowie überregionale Arbeitsschwerpunkte in Absprache mit den betroffenen Orts- und Kreisverbänden übernehmen.
(4) Die Betreuung der Orts- und Kreisverbände in Bundesländern ohne eigenen Landesverband erfolgt durch einen anderen Landesverband in Absprache mit der Landesvorstandskonferenz (LVK) und dem Bundesverband. Die Übertragung der Betreuung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes.
§ 7 Bundesverband
Der Bundesverband vertritt den DKSB in seiner Gesamtheit und bestimmt die Grund-sätze der Verbandsarbeit. Zu diesem Zweck kann er Beschlüsse fassen und Richt-linien erlassen.
§ 9 Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins gebildet werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft “Deutscher Kinderschutzbund Bundesarbeitsgemein-schaft Kinder- und Jugendtelefon e.V.”, nachfolgend kurz DKSB BAG KJT e.V., mit Sitz in Wuppertal ist stimm- und antragsberechtigtes Mitglied. Der DKSB BAG KJT e.V. leitet und koordiniert nach Maßgabe seiner Satzung und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des DKSB die Arbeit aller Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche. Änderungen der Satzung des DKSB BAG KJT e.V. bedürfen der Zustimmung des Bundesvor-standes.
(3) Orts- und Kreisverbände mit einem telefonischen Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche sollen der DKSB BAG KJT e.V. beitreten und sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung des DKSB beschlossenen Standards am Kinder- und Jugendtelefon zu erfüllen.
(4) Bundesarbeitsgemeinschaften und Bundesverband unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten. Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB berichten der Bundesmitgliederversammlung alljährlich über ihre Tätigkeit.
(5) Verträge zwischen Bundesarbeitsgemeinschaften und Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten am Namen des DKSB dürfen erst nach Zustimmung durch den Bundesvorstand abgeschlossen werden.
(6) Die vom Bundesverband für Bundesarbeitsgemeinschaften beschlossenen Mustersatzungen sind für diese verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand.
§ 11 Zusammenarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie des Bundesverbandes
(1) Orts-, Kreis- und Landesverbände sowie Bundesverband unterrichten sich gegen-seitig über alle wesentlichen Vorkommnisse und Absichten.
(2) Überregionale Kampagnen oder Maßnahmen des Bundesverbandes, die in besonderem Maße die Mitarbeit der Orts-, Kreis- und Landesverbände erfordern, werden der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Werden solche Kampagnen oder Maßnahmen zwischen den Mitgliederversammlungen aus besonderem Anlass erforderlich, wird über sie, nach vorheriger Anhörung der Landesvorstandskonferenz, durch den Bundesvorstand beschlossen.
§ 12 Beiträge und Abgaben
(1) Die Festsetzung der Jahresmindestbeiträge für Einzelmitglieder in den Orts-, Kreis- und Landesverbänden erfolgt durch die Bundesmitgliederversammlung. Die Orts-, Kreis- und Landesverbände erheben die Beiträge von ihren Einzelmitgliedern und führen einen Teil davon an den Bundesverband ab (“Abgabe”). Die Höhe dieser Abgabe wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist die Mitgliederzahl am 30. September des Abrechnungs-jahres. Die Abgabenverpflichtung der Orts- und Kreisverbände gegenüber dem jeweiligen Landesverband bestimmen sich nach der Satzung des zuständigen Landesverbandes.
(2) Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder des Bundesverbandes richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Bundesvorstand festgesetzt.
(3) Für die Mitgliedschaft von Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitgliedern sowie von Bundesarbeitsgemeinschaften im DKSB wird kein Beitrag erhoben.
(4) Die Abgaben sind spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an den Bundesverband zu leisten. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verrechnen. Verbände, die ihre Abgabe nicht satzungsgemäß abgeführt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der Orts-, Kreis- und Landesverbände endet durch deren Auflösung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder des Bundesverband endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Tod oder durch Ausschluss, die Mitgliedschaft der Ehrenpräsidenten, Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitglieder durch Verzicht, Ausschluss oder Tod, die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation.
(2) Mitglieder des Bundesverbandes, die die Interessen des DKSB nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien und Beschlüssen zuwiderhandeln, keinen ordnungsgemäßen Vorstand wählen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung der Abgabe mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem DKSB ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesverband nach Anhörung des betroffenen Verbandes und der Landesvorstandskonferenz.
(3) Mit dem Ausschluss verliert ein Mitgliedsverband oder eine Bundesarbeitsgemeinschaft die Berechtigung zur Führung des Namens “Deutscher Kinderschutzbund (DKSB)”. Die Unterlagen sind unverzüglich an den Bundesverband oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Schiedsgericht des Verbandes angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig.
§ 23 Schiedsgericht
Über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundesverband und seinen Organen oder innerhalb derselben entscheidet ein Schiedsgericht, das aus der/dem Vorsitzenden, die/der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und zwei Beisitzer/innen besteht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Abwesenheitsvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt eine vom Vorstand erlassene Schiedsgerichtsordnung.